Satzung

§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Feldkirchen bei München von 1912 e.V.“, hat seinen Sitz in Feldkirchen bei München und ist in das Vereinsregister eingetragen.

Die Vereinsfarben sind weiß und rot.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2. Verbandzugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes in München.

§ 3. Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar –gemeinnützige- Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigem Finanzamt für Körperschaften an.
    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports; im einzelnen durch:
  • Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen.
  • Errichtung sowie Instandhaltung der Sportanlagen und Sportgeräte.
  • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportliche Veranstaltungen.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.
  5. der Verein ist konfessionell und parteipolitisch nicht gebunden.

§ 4. Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen und juristische Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung unter Beifügung der Einzugsermächtigung für Aufnahme- und Beitragsgebühr.
    Der Beitritt erfolgt für mindestens 12 Monate. Die Erklärung eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    a) durch Tod,
    b) durch Austritt,
    der Austritt ist nur zum 30.6. oder zum 31.12. eines Jahres möglich. Die Kündigung ist mindestens einen Monat vorher schriftlich zu erklären.
    c) durch Ausschluss (siehe § 8).
  4. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

§ 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitgliedsrechte
    Die Mitglieder sind berechtigt:an den Veranstaltungen, am Trainings- und Spielbetrieb des Vereins und seiner Abteilungen teilzunehmen und dabei die Einrichtungen des Vereins zu benützen. Der Sportbetrieb wird nach den gegebenen Möglichkeiten durch den Vorstand und die Abteilungen bestimmt. Nach Vollendung des 16. Lebensjahres, an der Willensbildung und an den Abstimmungen im Verein teilzunehmen, sofern es diese Satzung nicht anders bestimmt.
  2. Mitgliederpflichten
    Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Einhaltung der Satzung und der Ordnungen (einschließlich der Haus- und Platzordnungen), zur pünktlichen Entrichtung der Beiträge, die Vereinsinteressen zu fördern und die Ziele des Vereins zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und Zweck des Vereins entgegensteht. Jede Änderung der Personaldaten, die für den Verein wichtig sind, sind unverzüglich mitzuteilen.

§ 6. Ehrungen

  1. Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über die Ernennung entscheidet der Vereinsrat.
  2. Richtlinien für die Ehrung von Personen, die sich in sportlicher oder sonstiger Hinsicht um den Verein verdient gemacht haben, sind in der Ehrenordnung festgelegt.

§ 7. Haftung

  1. Für Schäden, die einem Mitglied aus der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen oder dabei von ihm verursacht werden, haftet der Verein nur im Rahmen der bestehenden Sportunfall- und Haftpflichtversicherung.
    (Merkblatt auf Anforderung beim Vorstand erhältlich).
  2. Für grob fahrlässige oder vorsätzliche Schäden, die von Mitgliedern am Vereins-und Gemeindeeigentum verursacht werden, haftet das Mitglied.

§ 8. Ausschluss des Mitgliedes

  1. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt:
    a) wenn es mit einer Beitragspflicht länger als ein halbes Jahr in Verzug geraten ist und nicht innerhalb eines Monats nach erfolgter Mahnung die Regulierung vorgenommen hat.
    b) bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
    c) wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schwer schädigt.
  2. In leichten Fällen der Verletzung einer Mitgliedspflicht kann ein zeitliches Ruhen der Mitgliederrechte ausgesprochen werden. Der Ausschluss gemäß 1c und das Ruhen der Mitgliederrechte kann nur durch den Vereinsrat beschlossen werden.
  3. Gegen den Beschluss steht dem Betroffenen binnen 2 Wochen nach Zustellung das Recht des Einspruches vor dem Vereinsrat zu.
    Der Einspruch ist schriftlich zu begründen.
    Über den Einspruch entscheidet erneut der Vereinsrat durch Mehrheitsbeschluss. Dem Vereinsrat bleibt die Möglichkeit vorbehalten, vor Beschlussfassung über den Einspruch das betroffene Mitglied zu hören.

§ 9. Beitrag

  1. Die Höhe des Mitgliedsgrundbeitrages und der Aufnahmegebühr zum Verein wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  3. Beim Eintritt im Laufe des Jahres ist ein monatlich anteiliger Mitgliedsbeitrag ab Beginn des Eintrittsmonats zu zahlen.
  4. Der Einzug der Beiträge erfolgt grundsätzlich mittels Abbuchungsverfahren (Dauerauftrag oder Überweisung ist nur bei Altmitgliedern möglich).
  5. Der Beitrag ist jeweils im voraus bis zum 15.1. des laufenden Jahres fällig.

§ 10. Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:
der Vorstand
der Vereinsrat
die Mitgliederversammlung

§ 11. Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    dem 1. Vorsitzenden
    dem 2. Vorsitzenden
    dem Hauptkassier
  2. Der Vorstand leitet den Verein. Er ist für Finanzen, Sport, Personal und Verwaltung zuständig. Die Einzelaufgaben können in Stellenbeschreibungen festgelegt werden.
  3. Der erste und zweite Vorsitzende sowie der Hauptkassier sind berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich, jeweils zu zweit gemeinsam, zu vertreten.
  4. Der Vorstand hat zu Beginn eines jeden Jahres einen Haushaltsplan zu erstellen, der vom Vereinsrat genehmigt werden muss. Ausgaben, die nicht im Haushaltsplan enthalten sind, dürfen nur getätigt werden, wenn eine ausreichende Deckung vorhanden ist. Die Beschlussfassung über die getätigte Ausgabe ist nachzuholen.
  5. Entscheidungen des Vorstandes, die für den Verein oder einer seiner Sportabteilungen von grundsätzlicher Bedeutung sind, bedürfen der Zustimmung des Vereinsrates, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
  6. Der Vorstand hat zu seinen Sitzungen folgende Mitglieder des Vereinsrates einzuladen:
    zwei Beisitzer- die einer Abt. Ltg. angehören sollen und vom Vereinsrat bestimmt werden. Diese Beisitzer sind bei Teilnahme an den Sitzungen des Vorstandes ebenfalls stimmberechtigt. Über die Sitzungen des Vorstandes sind Beschlussprotokolle zu führen. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
  7. Der Kassier ist verantwortlich für die Finanzen des Vereins. Er überwacht die Einnahmen (Aufnahmegebühren, Beiträge und sonstiges).
    Er führt das Kassenbuch.
  8. In Finanzangelegenheiten bis zu DM 10.000.- entscheidet der Vorstand, darüber hinaus entscheidet ausschließlich der Vereinsrat. §13 Punkt 7 bleibt davon unberührt.
  9. Beschlussfähigkeit des Vorstandes liegt vor, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder und 1 Beisitzer anwesend sind.
  10. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlperiode aus seinem Amt aus, so kann der Vereinsrat ein anderes Vereinsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch mit dem verwaisten Amt beauftragen.
  11. Zu seiner Unterstützung kann der Vorstand eine Geschäftsstelle unterhalten und hauptamtliche Mitarbeiter anstellen.

§ 12. Vereinsrat

  1. Der Vereinsrat wird gebildet durch:
    a) den Vorstand des Vereins
    b) den Schriftführer
    c) die Abteilungsleiter oder deren Beauftragte
    d) den Vereinsjugendleiter – soweit vom Vereinsrat einer bestellt ist
    e) den zwei Kassenprüfern
    f) den Ehrenvorsitzenden
  2. Der Vereinsrat kann weitere Personen zu seinen Sitzungen einladen.
  3. Der Vereinsrat bestimmt den allgemeinen Sportbetrieb und Veranstaltungen des Vereins. Er beschließt mit Stimmenmehrheit.
  4. Der Vereinsrat soll vom Vorstand mindestens einmal im Kalenderhalbjahr einberufen werden, sonst nach Bedarf.
  5. Gegen die Beschlüsse des Vereinsrates steht die Berufung zur Mitgliederversammlung zu.
  6. Über die Vereinsratssitzungen sind Protokolle zu führen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.
  7. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn von dem unter 1a – 1f aufgeführten Personenkreis mindestens 7 Mitglieder anwesend sind, darunter mindestens 2 Mitglieder des Vereinsvorstandes gem. § 11 Punkt 1.

§ 13. Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung des Vereins findet jährlich statt. Der Termin wird durch den Vorstand festgelegt und die Versammlung vom 1. Vorsitzenden bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich einberufen.
  2. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter oder ein anderes Mitglied des Vorstandes.
    Die Protokolle sind vom 1. und 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  3. Jedes Mitglied hat in der Versammlung 1 Stimme. Vertretung ist nicht möglich.
  4. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Beratungsgegenstände.
  5. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  6. Alle Abstimmungen erfolgen öffentlich. Die Mitgliederversammlung kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedes auch eine andere Art der Abstimmung beschließen.
  7. Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder ist zur Beschlussfassung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen notwendig.

§ 14. Abteilungen

  1. Zum Zweck eines geregelten Sportbetriebes können für die einzelnen Sportarten des Vereins vom Vorstand Abteilungen gebildet werden. Diesen Abteilungen obliegt im Einvernehmen mit dem Vorstand die eigenverantwortliche organisatorische und technische Durchführung ihres Sportbetriebes.
    Sind die Voraussetzungen für einen geregelten Sportbetrieb nicht mehr gegeben, so kann die Abteilung bzw. Gruppe vom Vorstand aufgelöst werden.
  2. Die Abteilungen halten jährlich Mitgliederversammlungen ab. Sie sollen rechtzeitig in Absprache mit dem Vorstand vor der TSV- Mitgliederversammlung stattfinden. Die Abt.- Mitgliederversammlungen wählen im Turnus von 2 Jahren ihre Abteilungsleitung selbstständig. Die Wahl der Abt. Leitung bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
  3. Die Namen der gewählten Abteilungsleiter werden jeweils in der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
  4. Die von den Abteilungen erlassenen Ordnungen dürfen der Vereinssatzung nicht widersprechen.
  5. Zu den Versammlungen der Abteilungen ist der Vorstand einzuladen.
  6. Es ist den Abteilungen freigestellt, mit Zustimmung des Vorstandes neben dem Vereinsbeitrag Aufnahmebeiträge, eigene Abteilungsbeiträge oder Umlagen zu erheben.
    Diese Zustimmung kann vom Vorstand widerrufen werden.
  7. Im Falle des Ausscheidens eines Abteilungsleiters während einer Wahlperiode ist innerhalb eines Monats seit dem Tag des Ausscheidens eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit durchzuführen. Bis zur Neuwahl führt der Vertreter des bisherigen Abteilungsleiters die Geschäfte der Abteilung.
  8. Die Abteilungen werden finanziert durch:
    a) Zuwendungen vom Hauptverein
    b) eigene Einnahmen
    c) Zuwendungen Dritter und Spenden
    d) Die Abteilungen stellen jährlich rechtzeitig Voranschläge über die Mittel auf, die sie zur Durchführung ihres Sportbetriebes für das laufende Geschäftsjahr benötigen. Sie stellen unter Berücksichtigung ihrer Eigenmittel entsprechende Anträge an den Vorstand.
    e) In bestimmten Fällen können Abteilungen eigene Kassen führen.
    f) Die Abteilungsleitungen sind für den sachgemäßen und wirtschaftlich zweckmäßigen Einsatz der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel, sowie deren ordnungsgemäßer Abrechnung verantwortlich.
    g) Die Jahresabschlüsse sind dem Vorstand nach Kassenprüfung und vor der Vereinsmitgliederversammlung vorzulegen.
    h) Gegen Entscheidungen des Vorstandes steht den Abteilungen Einspruchsrecht beim Vereinsrat zu.
    i) Jeder Abteilungsleiter hat dem Vorstand alljährlich einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vorzulegen und denselben der Mitgliederversammlungen vorzutragen.

§ 15. Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes, der Abteilungsleiter und der Kassenprüfer.
  2. die Entlastung des Vorstandes.
  3. die Neuwahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer alle 2 Jahre.

§ 16. Satzungsänderung

  1. Die Mitgliederversammlung kann Satzungsänderungen beschließen, wenn dies als Tagesordnungspunkt in der Einladung vermerkt ist.
  2. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei vierteln der Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 17. Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

  1. wenn der Vereinsrat aus dringenden Gründen eine Abhaltung für geboten erachtet.
  2. wenn ein begründeter und von wenigsten einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder unterzeichneter Antrag auf Abhaltung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, dem Vorstand unterbreitet wird. Die Einladung erfolgt in gleicher Weise wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.
  3. wenn das Vereinsinteresse es erfordert.

§ 18. Erlass von Ordnungen

Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vereinsrat, Ordnungen (z.B. Ehrenordnung-, Rechts-, Straf- und Finanzordnung u.ä.) zu erlassen.

§ 19. Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der zwei drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist eine drei viertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
    Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschlussfähig ist.
  2. Löst sich eine Abteilung auf, so fällt deren Vermögen und Sportausrüstung an den Hauptverein.
  3. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Feldkirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 20. Schlussbestimmung

Die geänderte Satzung lt. Mitgliederversammlungsbeschluss vom 8. Mai 1998 tritt nach Genehmigung durch den BLSV und dem Eintrag in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht München in Kraft.
Alle bisher gültigen Satzungen ab 30. Dezember 1953 mit Änderungen bis 31. März 1982 treten damit außer Kraft.

Feldkirchen, den 8. Mai 1998